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Änderung der Berechnung von Abwassergebühren

|   Anträge

Änderung der Berechnung von Abwassergebühren


Sehr geehrter Herr Bürgermeister Krützen,


die UWG-Ratsfraktion bitte um die Aufnahme des nachstehenden Antrags in den öffentlichen Teil der Tagesordnung der nächsten Ratssitzung:
 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Berechnung der Abwassergebühren entsprechend dem Urteil des OVG Münster Az: 9A1019/20 vom 17.Mai 2022 (Änderung des Abschreibungsmodus/ Berechnung von kalkulatorischen Zinsen sowie Abführung eines Gewinnanteils an in den laufenden Haushalt) zu ändern.

Begründung:

In der vorletzten Sitzung des BA Abwasser wurde darauf hingewiesen, dass die Abschlussprüfer Bedenken bzgl. der Abführung von Gewinnanteilen  an den städtischen Haushalt haben und dies kritisch sehen.
In der Ausgabe der NGZ vom 18. Mai 2022 wird im Artikel „ Abwassergebühr in NRW zu hoch“ auf das OVG-Urteil vom 17.Mai 2022 Bezug genommen.
Die Stadt Grevenbroich handelt nach Meinung der UWG wie die Stadt Oer-Erkenschwick und geht mit der Abführung von Gewinnanteilen an den städtischen Haushalt noch weiter.

Der Abwasserbetrieb berechnet für die Gebührenbedarfsrechnung die Abschreibungen auf das Kanalvermögen vom „Wiederbeschaffungswert“. Für die Bilanz jedoch vom „Zeitwert“. Dadurch wird ein Gewinn erzielt, der durch die Anrechnung der erhöhten Abschreibung entsteht.
Abschreibungen sind dafür gedacht, Kapital zu sammeln, damit man Ersatzanschaffungen finanzieren aus Eigenmittel kann.
Der Abwasserbetrieb hingegen muss lt. Haushaltsentwurf jährlich 1 Mio. € aus dem erwirtschafteten Gewinn an den städtischen Haushalt abführen.

Damit wird deutlich, dass die Stadt Grevenbroich mit dem lt. OVG-Urteil zu Unrecht erhöhten Gebühreneinnahmen den städtischen Haushalt stützen will. Dies geht auch aus der Vorlage für den BA-Abwasser hervor, in der es einen Hinweis darauf gibt, dass man die Berechnung der Abschreibungen in der Form (Wiederbeschaffungswert/Zeitwert) vornimmt, um die Gewinnabführung an den städtischen Haushalt, auch bei einer Änderung der kalkulatorischen Zinsberechnung, noch vornehmen zu können.    

Weiterhin berechnet die Stadt z.Zt. einen kalkulatorischen Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,74 %. Ein kalkulatorischer Zinssatz in dieser Höhe ist lt. OVG-Urteil nicht haltbar.
Die UWG beantragt daher, die vorgenannten Verfahrensweisen entsprechend dem OVG-Urteil zu ändern.


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