Sehr geehrter Herr Bürgermeister Krützen, die UWG-Ratsfraktion bittet um die Beantwortung der nachstehenden Frage im öffentlichen Teil der nächsten Ratssitzung:
Welcher Umsatzsteuersatz (7% oder 19 %) wird bei der Verlegung eines Hauswasseranschlusses dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt?
Begründung:
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 07. Februar 2018 AZ: XI R 17/17 entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch als „Lieferung von Wasser“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht vom Wasserversorgungs-unternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.