UWG Unabhängige Wählergemeinschaft Grevenbroich
menu

Satzung der „Unabhängigen Wählergemeinschaft Grevenbroich“

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Vereinigung führt den Namen: „Unabhängige Wählergemeinschaft Grevenbroich (UWG)” – Sie hat Ihren Sitz in Grevenbroich.
  2. Sie wird in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereines geführt.

§ 2 Zweck
Zweck der UWG ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften in der Stadt Grevenbroich und im Rhein-Kreis Neuss. Durch die Aufstellung geeigneter Kandidaten zu den Kommunalwahlen will die UWG Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt Grevenbroich wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.

§ 3 Grundsätze

  1. Die UWG arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien.
  3. Jeder Bürger, der parteipolitisch nicht gebunden ist, kann in der UWG mitarbeiten und Mitglied werden Der Wohnsitz kann auch außerhalb Grevenbroichs liegen.
  4. Die UWG kandidiert nur auf der Kommunalebeneder Stadt Grevenbroich.
  5. Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des UWG-Vorstandes und müssen Mitglieder der UWG sein.
  6. Die UWG-Ratsmitglieder, -Ausschussmitglieder und -Kreistagsabgeordneten unter-liegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die UWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.
  2. Mittel der UWG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Aufwendungen müssen angemessen sein.


§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der UWG ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen, keiner konkurrierenden Partei angehören und die Satzung der UWG anerkennen.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der UWG. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
  4. Der Beitritt ist kostenlos. Die Gemeinschaft finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Zur Beitragshöhe gibt der Vorstand eine Empfehlung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Die Mitgliedschaft in der UWG endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Aus-tritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden.  Austritt und Ausschluss werden wirksam zum jeweiligen Monatsende. soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn

  1. es gegen die Satzung der UWG verstößt,
  2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
  3. das Mitglied seiner Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Über Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds.

Ein Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der UWG haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der UWG.

§ 8 Organe
 Die Organe der UWG sind:
-   die Mitgliederversammlung.
-   der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der UWG. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer vierzehntägigen Ladungsfrist schriftlich.
  3. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder der UWG dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss einmal jährlich statt-finden:

    Tagesordnung:
  1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
  3. Wahl einer (Protokoll) Schriftführerin / eines (Protokoll) Schriftführers
  4. Genehmigung der Tagesordnung
  5. Jahresbericht des/der Vorsitzenden
  6. Bericht des/der Schatzmeisters/in
  7. Bericht der Rechnungsprüfer/innen
  8. Fragen der Mitglieder zu den Berichten
  9. Entlastung des Vorstandes
  10. Bei Wahlen: Wahl eines/einer Versammlungsleiters/in
  11. Bei Wahlen: Durchführung der Wahl
  12. Anträge, bzw. Fragen der Mitglieder
  13. Verschiedenes

Das Protokoll wird per Email bis zur nächsten Jahreshauptversammlung an die Mitglieder versandt und gleichzeitig in der Geschäftsstelle ausgelegt.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher an den Vor-stand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder zustimmt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1.       der/dem Vorsitzenden
    2.       der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3.       der/dem Geschäftsführer(in)
    4.       der/dem Schatzmeister(in)
    5.       drei Beisitzern(innen)
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt.
    Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
  3. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der UWG. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Bestimmungen dieser Satzung.
  4. Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 BGB.
  5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens dreitägiger Ladungsfrist einzuberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Die Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
  9. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet.
  10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der UWG. Ihm obliegt die Verwaltung des UWG-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  11. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die die UWG mit mehr als 1.000 EURO im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als 5.000 EURO im Einzelfall belasten, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  12. Für besondere Maßnahmen, wie z B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit, kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand ein Gesamtbudget abweichend von Absatz (11) zur Verfügung stellen.
  13. Der Schatzmeister verwaltet die UWG-Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  14. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
  15. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.
  16. Das Protokoll wird innerhalb von 14 Tagen, vorzugweise mit E-mail an die Mitglieder versandt und gleichzeitig in der Geschäftsstelle ausgelegt.


§ 11 Rechnungsprüfer

  1. In der Jahreshauptversammlung werden für das folgende Geschäftsjahr mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt.
  2. Diese dürfen weder dem UWG-Vorstand noch dem UWG-Fraktionsvorstand angehören. Sie sollen ferner keine Angehörige und Partner eines Vorstandsmitgliedes sein.
  3. Die Rechnungsprüfer haben das Recht,  jederzeit die Buchführung einzusehen so-wie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der UWG zu prüfen.
  4. Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer in der Jahreshauptversammlung unter schriftlicher Vorlage des Prüfungsberichtes.


§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

  1. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen. Für Wahlen gilt § 13 Abs. 2  der UWG-Satzung.
  2. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die seit mindestens drei Monaten Mitglied sind und ihre Mitgliedsbeiträge gezahlt haben.
  3. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.


§ 13 Wahlen

  1. Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich dagegen kein Wider-spruch erhebt.
  2. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen. die im 1.Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben Ergibt auch der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 14 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift auf-genommen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen.


§ 15 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Satzungsänderungen aufgrund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.


§ 16 Rechtliche Vertretung

  1. Die UWG wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
  2. Schriftstücke, die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen sind - entsprechend der Regelung der Vertretung in Absatz 1 - zu unterzeichnen.

Bei Zahlungsanweisungen erfolgt die erste Unterschrift durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden und die zweite Unter-schrift durch den Schatzmeister.

§ 17 Fördernde Mitglieder / Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu “fördernden Mitgliedern” oder zu” Ehrenmitgliedern” berufen werden. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb von Grevenbroich wohnen.

§ 18 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der UWG  Grevenbroich beschließen.
    Dazu ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbstständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung erscheint.
  2. Bei der Auflösung der UWG Grevenbroich ist das restliche Vermögen der Bürger-stiftung Grevenbroich zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften für eingegangene Verbindlichkeiten der UWG    Grevenbroich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

§ 20 Einführungs- und Übergangsregelungen

  1. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 01.06.2015 in Kraft und löst die Satzung der Gründungsversammlung der UWG Grevenbroich am 11. März 1994 ab.
  2. Änderungen treten mit der Beschlussfassung in Kraft.